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Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Die Gemeinde Horw engagiert sich für den Erhalt und für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum. Dafür arbeitet sie mit Wohnbaugenossenschaften und interessierten Bauherrschaften zusammen.

Die Gemeinde Horw hat die Aufgabe,

  • den Erhalt und die Förderung des preisgünstigen Wohnraumes in der Gemeinde Horw und
  • die Zusammenarbeit der Gemeinde mit den in Horw tätigen interessierten Wohnbauträgern und deren Organisationen

zu regeln.

Das beinhaltet gemäss dem Reglement Preisgünstiger Wohnraum (Siehe "Publikationen"):

  • den Erhalt und die Schaffung eines ausgewogenen und nachhaltig ausgerichteten Angebots an preisgünstigem Wohnraum,
  • die Unterstützung von interessierten Wohnbauträgern durch individuelle Fördermassnahmen
  • die verdichtete Nutzung von Grundstücken durch interessierte Wohnbauträger im Sinne der kommunalen Boden- und Wohnpolitik,
  • die Institutionalisierung und Verbesserung der Zusammenarbeit mit den interessierten Wohnbauträgern und deren Organisationen.

Fördermassnahmen der Gemeinde Horw für preisgünstigen Wohnraum sind:

5-Prozent-Bonus auf die Überbauungsziffer für preisgünstigen Wohnraum

  • Wenn preisgünstige Wohnungen gebaut werden, kann ein Bonus von 5 Prozent auf die maximale Bebauungsdichte (Überbauungsziffer) gewährt werden. Dies bedeutet, dass mehr Gebäudegrundfläche als üblich umgesetzt werden darf.
  • Der Bonus für den preisgünstigen Wohnraum sowie jener für einen freiwilligen Gestaltungsplan können miteinander kombiniert werden. Ein Gestaltungsplan definiert spezifische Bauregeln und gestalterische Anforderungen.
  • In Gebieten, in denen ein Gestaltungsplan obligatorisch ist, darf die totale Abweichung vom Bonus für Gestaltungsplanpflichtgebiete nicht überschritten werden.

Preisgünstiger Wohnraum in Sondernutzungsplanungen

  • Gestaltungs- und Bebauungspläne können festlegen, dass ein bestimmter Prozentsatz der neu zu errichtenden Wohnungen preisgünstig sein muss.
  • Die preisgünstigen Wohnungen müssen dauerhaft für diesen Zweck genutzt werden.

Zielsetzung preisgünstiger Wohnraum in Gestaltungsplänen

  • In verschiedenen Gebieten, in denen ein Gestaltungsplan erforderlich ist, verfolgt die Gemeinde das Ziel, preisgünstigen Wohnraum zu schaffen.
  • Dieses Ziel kann in der Zielvereinbarung festgehalten werden. Diese muss vor dem Beginn der Planungsarbeiten abgeschlossen sein.

Preisgünstige Hochparterre-Wohnungen

  • In Wohnzonen und den Zentrumszonen Z1 und Z2 sind Hochparterre-Wohnungen zur Förderung des preisgünstigen Wohnraums möglich.
  • In der Folge kann die Gemeinde die zulässige Gesamt-, Trauf- und Fassadenhöhen für diesen Zweck um max. 1.50 Meter erhöhen.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage ist das Bau- und Zonenreglement 2021 der Gemeinde Horw (nach erfolgte Volksabstimmung in Genehmigung beim Kanton) und das kantonale Planungs- und Baugesetz (siehe «wichtige Links»). Wesentliche Bestimmungen sind

  • im Bau- und Zonenreglement 2021 Art. 4a Abs. 5 und Abs. 7, Art. 29 Abs. 4, und der Anhang 5 (Siehe "Dokumente")
  • Im kantonalen Planungs- und Baugesetz  2019: § 75 Abs. 1 und 2. (Siehe "wichtige Links")

Bisherige Fördermassnahmen

Die Gemeinde Horw hat folgende Baurechte zu vergünstigten Konditionen gewährt:

Baugenossenschaft Pilatus

Allmendstrasse 8-14, 67 Wohnungen, Grundstück Nr. 2020. Laufzeit von 2018 bis 2117.

Solidarbürgschaften 2020 bis 2035.

Baugenossenschaft Steinengrund

Gemeindehausplatz 24, 23 Wohnungen, Grundstück Nr. 2020 Laufzeit von 2013 bis 2112.

Solidarbürgschaften von 2014 bis 2029

Baugenossenschaft Familie

Gemeindehausplatz 26, 17 Wohnungen, Grundstück Nr. 2020, Laufzeit von 2013 bis 2112.

Stiftung Betagtenzentrum

Kantonsstrasse 65, 38 Wohnungen, Grundstück Nr. 355, Laufzeit von 1977 bis 2067.

Zugehörige Objekte

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Teilrevision Bau- und Zonenreglement 2021_Synopse (PDF, 1.03 MB) Download 0 Teilrevision Bau- und Zonenreglement 2021_Synopse
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