Referendum
Das Referendum kommt zustande, wenn
- 2/5, mindestens aber 10, der bei der Beschlussfassung anwesenden Einwohnerrätinnen und Einwohnerräte nach der Schlussabstimmung, aber vor Schluss der Sitzung, schriftlich die Durchführung einer Volksabstimmung verlangen.
- innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Einwohnerratsbeschlusses mindestens 500 Stimmberechtigte beim Gemeinderat schriftlich eine Volksabstimmung verlangen.
Der Gemeinderat erwahrt das Zustandekommen des Referendums. Die Volksabstimmung ist innert 6 Monaten seit Erwahrung des Zustandekommens, spätestens aber am darauffolgenden Abstimmungstermin, durchzuführen.
Links zum Thema
Referendum auf Kantonsebene
Referendum auf Bundesebene
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindekanzlei | 041 349 13 33 | gemeindekanzlei@horw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Präsidialdepartement | 041 349 13 33 | gemeindekanzlei@horw.ch |