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Alimentenhilfe: Bevorschussung und Inkasso

Wer Kinderalimente nicht oder nicht vollständig erhält, hat Anspruch auf Bevorschussung. Die Alimentenhilfe bietet auch Unterstützung beim Inkasso von ausstehenden Alimenten.

Die Alimentenhilfe kann in Anspruch nehmen, wer gerichtlich oder vertraglich vereinbarte Unterhaltszahlungen vom geschiedenen oder getrennt lebenden Partner für sich oder seine Kinder nicht vereinbarungsgemäss erhält.

Inkassohilfe

Das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin haben gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf unentgeltliche Hilfe bei der Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen der Eltern, des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin. Der Anspruch auf Inkassohilfe besteht unabhängig davon, ob auch Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.

Alimentenbevorschussung

Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Eine Alimentenbevorschussung wird nur gewährt, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnen. Der Anspruch besteht auch, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland lebt. Gemäss Sozialhilfegesetz und Sozialhilfeverordnung bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Zusammenarbeit mit Kriens

Die Gemeinde Horw hat die Aufgaben der Alimentenhilfe mit einer Leistungsvereinbarung an die Stadt Kriens übertragen. Ein Merkblatt, das Antragsformular und Kontakte für Ihre Fragen finden Sie hier: Fachstelle Alimente Kriens

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