Steuern
Wann beginnt die Steuerpflicht?
Die ordentliche Steuerpflicht im Kanton Luzern beginnt bereits mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (nicht erst ab 18 Jahren). Die Steuerpflicht endet mit dem Tod.
Steuererklärung
Im Monat Februar erhalten die Steuerkunden der Gemeinde Horw die Steuerformulare, welche zentral versandt werden. Bis Ende März bzw. Ende August (bei Steuervertretung oder Abt. Selbständigerwerbende) müssen diese Formulare ausgefüllt und an folgende Adresse eingereicht werden:
Steuererklärungen Kanton Luzern
c/o Scan-Center
Postfach
8010 Zürich
Steuerpflicht bei Auslandaufenthalten
Ferienaufenthalte, Reisen und Studien im Ausland haben keinen Einfluss auf den Wohnsitz und die Steuer-Zuständigkeit.
Was sind Nach- und Strafsteuern?
Wenn Steuerpflichtige ihr Einkommen oder Vermögen nicht oder nur unvollständig deklariert und versteuert haben, so muss eine Nach- und Strafsteuer entrichtet werden. Es werden die letzten 10 Jahre nachgefordert. Die Veranlagung der Nach- und Strafsteuer erfolgt durch die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Wird diese Tatsache bei einem Todesfall offengelegt, haften die Erben und Erbinnen nur noch für die Nachsteuern des Erblassers oder der Erblasserin. Sie sind von der Bezahlung einer Strafsteuer befreit.
Vorteil einer Selbstanzeige?
Sofern Sie aus eigenen Stücken bisher nicht versteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile anzeigen, wird auf eine Busse verzichtet. Es sind lediglich die in den letzten 10 Jahren zu wenig bezahlten Steuern samt Zinsen nachzuzahlen.
Staats- und Gemeindesteuern
Die Staats- und Gemeindesteuern gehören zu den Haupteinnahmequellen des Kantons und der Einwohner- und Kirchgemeinden.
Die definitive Einschätzung der Staats- und Gemeindesteuern erfolgt analog der direkten Bundessteuer nach dem Prinzip der Gegenwartsbemessung. D.h., dass sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften und Abzügen in der Steuerperiode und das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bemisst.
Personalsteuer (Kopfsteuer)
Die Personalsteuer in der Höhe von Fr. 50.00 ist von allen volljährigen Personen zu entrichten. Sie wird ab jenem Steuerjahr fällig, in welchem das 18. Altersjahr erreicht wird.
Ehepaare müssen nur eine Personalsteuer entrichten.
Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer wird als Quellensteuer auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, auf Lotteriegewinnen und auf bestimmten Versicherungsleistungen erhoben. Im Kanton Luzern wird, bei Deklaration der Verrechnungssteuer im Wertschriftenverzeichnis, die Steuer direkt zurückerstattet, bzw. in der Regel mit den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird auf Wunsch zurückerstattet.
Direkte Bundessteuer
Die direkte Bundessteuer bildet eine der Haupteinnahmequellen des Bundes. Die Geldleistungen werden für die Bewältigung der vielfältigen finanziellen Aufgaben benötigt. Als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen werden alle Einkünfte des laufenden Jahres zusammengezählt. Eine Vermögensbesteuerung unterbleibt - im Gegensatz zu den Staats- und Gemeindesteuern.
Quellensteuer
Ausländische Staatsangehörige, die Aufenthalt oder Wohnsitz in der Schweiz haben und nicht im Besitze einer Niederlassungsbewilligung (C) sind, begleichen ihre Steuerzahlung nicht über das ordentliche Steuerveranlagungsverfahren, sondern in Form eines Quellensteuerabzuges. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin berechnet die Steuern nach einer Tabelle der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, zieht sie vom Bruttolohn ab und überweist den Betrag der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. Ehepartner, die in ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, sofern einer der Ehepartner das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Liegenschaftssteuer
Seit Kalenderjahr 2015 abgeschafft.
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern
Handänderungssteuer: Mit der Handänderungssteuer wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert.
Grundstückgewinnsteuer: Mit der Grundstückgewinnsteuer wird der bei einer Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens erzielte Gewinn besteuert.
Personen
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Zugehörige Objekte
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