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Initiative

Mit der Gemeindeinitiative können mindestens 500 Stimmberechtigte die Abstimmung über ein Sachgeschäft verlangen, das dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegt. Der Gemeinderat erwahrt das formelle Zustandekommen der Gemeindeinitiative innert Monatsfrist seit Einreichung. Der Einwohnerrat nimmt innert Jahresfrist seit Einreichung mit einem Beschluss zur Gemeindeinitiative wie folgt Stellung:

  • Erweist sich die Gemeindeinitiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar, erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig.
  • Soweit die Gemeindeinitiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.


Nimmt der Einwohnerrat eine formulierte Gemeindeinitiative an, unterliegt sie wie ein eigener Beschluss dem obligatorischen oder fakultativen Referendum. Der Einwohnerrat kann die Gemeindeinitiative redaktionell bereinigen wie eine eigene Vorlage, inhaltliche Änderungen sind nicht zulässig. Nimmt der Einwohnerrat eine nicht-formulierte Gemeindeinitiative an, hat er innert Jahresfrist einen Beschluss zu erlassen, der inhaltlich dem Initiativbegehren entspricht und dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegt. Lehnt der Einwohnerrat eine Gemeindeinitiative ab, wird sie der Volksabstimmung unterbreitet. Er kann gleichzeitig beschliessen, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber zu stellen, der für den gleichen Gegenstand eine abweichende Regelung enthält. Der Gegenvorschlag ist innert Jahresfrist zu verabschieden. Initiative und Gegenvorschlag sind in einer Doppelabstimmung zu unterbreiten. Wird eine vom Einwohnerrat abgelehnte nicht-formulierte Initiative von den Stimmberechtigten angenommen, hat er innert Jahresfrist einen referendumspflichtigen Beschluss im Sinne des Initiativbegehrens zu erlassen.

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