Motion Nr. 246/2003 von Bernhard Stadelmann, CVP, und Mitunterzeichnende: Abschaffung der Erbschaftssteuern für Nachkommen
- Nummer
- 246/2003
- Geschäftsart
- Motion
- Status
- Erledigt
- Datum
- 12. März 2003
- Beschreibung
- Einwohnerrat Horw
Motion Nr. 246/2003
Eingegangen 12.03.2003
Überwiesen 12.02.2004
Abgeschrieben 22.09.2005
Bernhard Stadelmann, CVP, und Mitunterzeichnende
Abschaffung der Erbschaftssteuern für Nachkommen
Die Einwohnergemeinden des Kantons Luzern können beschliessen, von dem Vermögen, das an die Nachkommen des Erblassers gelangt, eine Erbschaftssteuer zu beziehen. Von dieser Möglichkeit haben im Kanton Luzern ca. 80 Gemeinden Gebrauch gemacht. Darunter befindet sich auch die Einwohnergemeinde Horw, die am 21. Dezember 1919 einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte.
Am 18. Mai 1995 hat der Motionär bereits eine Motion betreffend die Abschaffung der Erbschaftssteuern für Nachkommen eingereicht, die damals mit dem Stichentscheid des Präsidenten nicht überwiesen wurde. Seit 1995 hat sich die Situation im Erbschaftssteuerrecht grundlegend geändert. Die meisten Kantone in der Schweiz haben die Erbschaftssteuer in der Zwichenzeit abgeschafft. In den letzten Jahren haben auch zahlreiche Luzerner Gemeinden die Erbschaftssteuer für Nachkommen abgeschafft. Der Kanton Luzern hat es zudem unterlassen, die Freibeträge anzupassen. Heute muss auch für Kleinstbeträge eine Erbschaftssteuer entrichtet werden.
Es lässt sich sachlich nicht begründen, ein Vermögen nur darum zu besteuern, weil es aufgrund eines Todesfalles von einer Generation an die nächste übergeht. Der Erblasser hat diese Vermögenswerte bereits als Einkommen und als Vermögen versteuert. Der Empfänger bezahlt für diese Vermögenswerte ebenfalls Vermögenssteuern. Mit der Abschaffung dieser Steuer kann Horw den Standortnachteil gegenüber den Gemeinden in anderen Kantonen etwas verringern und mit anderen Luzerner Gemeinden gleichziehen.
Der Gemeinderat wird deshalb aufgefordert, dem Einwohnerrat einen Bericht und Antrag zu unterbreiten, der die Aufhebung des Beschlusses zur Erhebung einer Erbschaftssteuer für Nachkommen des Erblassers beinhaltet.