Postulat Nr. 2019-702 von Lukas Bucher, L20, und Mitunterzeichnenden: Biodiversität schützen - keine Schottergärten!
- Nummer
- 2019-702
- Geschäftsart
- Motion
- Status
- Erledigt
- Datum
- 24. Mai 2019
- Verfasser/Beteiligte
- Bucher Lukas (Erstunterzeichner/-in), Heeb Jonas (Mitunterzeichner/-in)
Martin Eberli, L20 (Mitunterzeichner/in)
Pia Koefoed, L20 (Mitunterzeichner/in)
Nathalie Portmann, L20 (Mitunterzeichner/in)
Claudia Röösli, L20 (Mitunterzeichner/in)
Noel Schemm, L20 (Mitunterzeichner/in)
Rita Wyss, L20 (Mitunterzeichner/in) - Beschreibung
Eingegangen am 24. Mai 2019
Entgegengenommen als Postulat am 24. Oktober 2019 (umgewandelt von Motion Nr. 2019-302)
Abgeschrieben am 22. September 2022Der Gemeinderat wird beauftragt, falls zur Umsetzung nötig, entsprechende Rechtsgrundlagen zu präzisieren und umzusetzen. Im Baubewilligungsverfahren soll auf eine natur- und klimafreundliche Grünflächengestaltung bestanden werden. Wo unerlaubte Schottergärten ohne Baubewilligung gebaut wurden, soll die Gemeinde auf Rückbau bestehen. Pflanzen die auf der Liste der Neophyten stehen, dürfen im Freien nicht gepflanzt werden (z. B. Kirschlorbeer, Tessinerpalme). Zudem sollen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer über die negativen Auswirkungen von Schottergärten informiert werden.
Begründung:
Zunehmend ist zu beobachten, dass Gartenflächen von Privathäusern oder Abstandsflächen bei Gewerbebauten als Schottergärten ausgestaltet werden. Die Bepflanzung ist meist spärlich oder gar nicht vorhanden. Oftmals werden unter solchen Flächen auch ein Vlies oder eine Plastikfolie verlegt, damit möglichst wenig Unkraut wächst. Da in unseren klimatischen Verhältnissen gleichwohl nach kurzer Zeit wieder Wildkräuter keimen, werden diese mit Herbiziden totgespritzt. Oft werden problematische Neophyten gepflanzt. Solche Anlagen (Aufschüttungen, Versiegelungen) wären nach BZR klar baubewilligungspflichtig, ausser sie sind kleiner als 150 m2 und niedriger als 1,5 Meter. Sie sind aber nicht bewilligungsfähig.
Nebst der fragwürdigen ästhetischen Gestaltung haben diese Schotterflächen negative Einflüsse auf das Mikroklima und die Artenvielfalt. Bei Sonnenschein werden die Flächen glühend heiss, was auch die Nachbarschaft negativ beeinflusst. Schottergärten führen zu Reduktion der Biodiversität im Siedlungsraum und sie haben negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Bevölkerung. Die Abwertung von Grünräumen, Gärten und Restflächen zu Schottergärten unterläuft den raumplanerischen Auftrag einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen. Sie widerspricht den Biodiversitätszielen von Kanton und Bund.
Die Motionärinnen und Motionäre regen an, dass der Gemeinderat zusätzlich zu den angepassten reglementarischen Bestimmungen die Bevölkerung über die negativen Auswirkungen von Schottergärten informiert. Auf die Vorteile von vielfältig gestalteten, naturfreundlichen Gärten soll aufmerksam gemacht werden. Hintergrundinformationen liefert zum Beispiel die Publikation „Schottergärten und Landschaft, Dynamik – Akteure – Instrumente“ der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz von 2017.
BZR
Art. 36 Aufschüttungen und Abgrabungen
1 Aufschüttungen und Abgrabungen innerhalb der Bauzonen sind auf ein erforderliches Minimum zu beschränken und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2 Der Gemeinderat erlässt Bestimmungen über die Höhe, Bauart und Konstruktion von Aufschüttungen und Abgrabungen in einer Verordnung.
Zugehörige Objekte
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Schottergarten_und_Landschaft_Dynamik_-_Akteure_-_Instrumente.pdf (PDF, 1.04 MB) | Download | 0 | Schottergarten_und_Landschaft_Dynamik_-_Akteure_-_Instrumente.pdf |
Datum | Sitzung |
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