Erbschaftssteuer
Erbschaften und Vermächtnisse sowie Schenkungen und Erbvorempfänge, sofern sie in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers ausgerichtet wurden, unterliegen der Erbschaftssteuer.
Die Erbschaftssteuern werden für die Gemeinde und den Kanton gemeinsam erhoben. Im Kanton Luzern und in der Gemeinde Horw gelten folgende Steuersätze:
Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner, (letztere, sofern diese mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt haben) | steuerfrei |
Nachkommen (1. Parentel) (Kinder, Enkel usw.) |
steuerfrei (reine Gemeindesteuer) |
Elterlicher Stamm (2. Parentel) (Eltern, Geschwister usw.) |
6 %, zuzüglich Progressionszuschlag je nach Höhe des Erbteils, max. 12 % |
Grosselterlicher Stamm (3. Parentel) (Grosseltern, Tanten, Onkel usw.) |
15 %, zuzüglich Progressionszuschlag je nach Höhe des Erbteils, max. 30 % |
Entfernter verwandte oder nicht blutsverwandte Personen | 20 %, zuzüglich Progressionszuschlag je nach Höhe des Erbteils, max. 40 % |
Der Progressionszuschlag richtet sich nach § 5 des Erbschaftssteuer-Gesetzes des Kantons Luzern. Mit dem Kalkulator können Sie sich die Erbschaftssteuer berechnen lassen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Teilungsamt | 041 349 13 33 | teilungsamt@horw.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Präsidialdepartement | 041 349 13 33 | gemeindekanzlei@horw.ch |